Verordnung

Über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 in der derzeit geltenden Fassung.

Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse – Trockenheit – die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort und bis auf weiteres v e r b o t e n.

Dieses Verbot gilt für den gesamten politischen Bezirk Spittal an der Drau.